D&O-Risiken und -Versicherung für Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen ohne BVG-Stiftungen
Ca. 10'000 Stiftungen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens tätig und leisten wertvolle Arbeiten vor allem bei sozialen Aufgaben, zur Förderung von Sport, Kunst und Kultur, aber auch für Ausbildung, Wissenschaft und Forschung.
Eine Stiftung ist gemäss Art. 80 ZGB ein gewidmetes Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie handelt vor allem durch den Stiftungsrat und untersteht einer staatlichen Aufsichtsbehörde.
Am 1.1.2006 wurde das Stiftungsrecht revidiert. Einerseits wurden mehr Anreize geschaffen, gemeinnützige Aufgaben zu finanzieren und andererseits wurden die Anforderungen an die Professionalität der Stiftungen erhöht. Die wichtigsten Neuerungen sind erhöhte steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden, Pflichten zur Führung einer Buchhaltung, eine obligatorische Revisionsstelle, Anzeigepflicht bei Überschuldung, Handelsregisteranmeldung aller Stiftungsräte und zahlreiche Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden.
Die Oberleitung der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat. Er haftet nach Massgabe der allgemeinen Haftungsregelungen (nicht Aktienrecht). Diese Haftung kann nicht ausgeschlossen werden, mehrere Stiftungsräte haften unbeschränkt solidarisch. Gegenüber der Stiftung selbst haftet der Stiftungsrat ähnlich wie ein Arbeitnehmer aus (Anstellungs-)Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Gegenüber Destinatären und Dritten haftet er nur für unmittelbaren Schaden aus unerlaubter Handlung. Soweit die Stiftung für die Handlungen des Stiftungsrates haften muss, steht ihr ein Regressrecht zu. Die Haftungsvoraussetzungen sind wie üblich: Schaden, Sorgfaltswidrigkeit, Kausalität und Verschulden. Die Pflichten des Stiftungsrates ergeben sich aus dem Gesetz, der Stiftungsurkunde und dem –reglement, den Weisungen der Aufsichtsbehörde sowie dem Arbeitsvertrag/Auftrag.
BVG-Stiftungen
Für die ca. 2’0000 Schweizer Pensionskassenstiftungen mit einem verwalteten Vermögen von fast CHF 650 Mrd. gelten zusätzlich zu Art 80 ff ZGB die Bestimmungen des BVG. Sie haften deshalb zusätzlich wie folgt:
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Art. 52 BVG: Haftung gegenüber der Stiftung
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Art. 56a BVG: Haftung gegenüber dem Sicherheitsfonds bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung
Für die Pflichten des BVG-Stiftungsrates sind das BVG und BVV 2 sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Vermögensanlage besonders wichtig. Die Anforderungen an die Sorgfalt und das Verschulden sind sehr ähnlich wie bei Verwaltungsräten, wobei kein Unterschied zwischen Arbeitgeber- oder –nehmervertretern gemacht wird.
Versicherungen
Stiftungsräte können auf besonderen Antrag in die D&O-Police der Stifter-/Arbeitgeberfirma eingeschlossen werden. Dies hat jedoch einige Nachteile und in der Praxis werden immer häufiger separate D&O-Policen für Stiftungen abgeschlossen. Ausserdem bieten einige Versicherer eine attraktive Kombination von Berufshaftpflicht-Versicherung der Stiftung und D&O-Versicherung der Stiftungsräte an.