Die häufigsten Ausschlüsse in D&O-Policen
Weil die Versicherungsklauseln in Haftpflichtpolicen zunächst sehr breit formuliert sind, folgt die konkrete Definition des Deckungsinhaltes sehr stark über die Ausschlüsse. Diese müssen deshalb sehr genau analysiert und bei Offertvergleichen berücksichtigt werden. Hier die wichtigsten:
Vorsatz
Ausgeschlossen sind vorsätzliche Handlungen, also die bewusste und willentliche Verletzung von Pflichten. Dieser Ausschluss sollte nur für die Person gelten, die vorsätzlich gehandelt hat, nicht für andere, die in dem Zusammenhang ihre Aufsichtspflichten nur fahrlässig verletzt haben. Ausserdem sollte der Ausschluss solange noch nicht gelten, wie noch nicht klar ist, ob die Person tatsächlich vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat.
Grob fahrlässiges Handeln wird von dem Ausschluss nicht betroffen und sollte von der Police versichert sein.
Innenverhältnis
Schadenersatzansprüche von Gesellschaften (Versicherungsnehmer oder Tochtergesellschaften) oder von versicherten Personen gegen andere versicherte Personen sind zum Teil ausgeschlossen, insbesondere in USA oder in allen anglo-amerikanischen Ländern. Dies wird damit begründet, dass die Police nur gegen ausserhalb des Unternehmens stehende Personen schützen soll. Bei Innenansprüchen ist die Gefahr des Missbrauchs zu gross.
Grossaktionärsausschluss
Mit der Missbrauchsgefahr, bzw. dem Argument des Eigenschadens, wird ein weiterer Ausschluss gerechtfertigt, der sich manchmal in Policen findet, wenn keine Deckung gewährt wird bei Ansprüchen von Grossaktionären (in der Regel bei 20 % oder mehr der Stimmrechte).
Nur reine Vermögensschäden
Ausschlüsse können sich auch in Definitionen finden. So werden häufig in der Definition von „Vermögensschaden“ folgende Schäden von der Deckung ausgeschlossen: Personen- oder Sachschaden, Sozialabgaben und Steuern, Geldstrafen, Bussen und punitive damages.
Berufspflichten
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen als der Organhaftpflicht, insbesondere nicht für die Berufshaftpflicht von Organpersonen (z.B. als Anwalt oder Unternehmensberater).
Bekannte Schadenfälle, hängige Rechtsfälle, früher gemeldete Ansprüche
Wie in allen Versicherungspolicen können die bei Vertragsabschluss bekannten Pflichtverletzungen oder Schadenfälle nicht versichert werden. Beim Abschluss einer D&O-Police muss der Antragsteller entweder im Fragebogen oder separat eine entsprechende Bestätigung abgeben. Diese sind sehr problematisch, insbesondere für grosse Konzerne. Sie sind je nach Versicherer auch unterschiedlich weit gefasst und können bei Verletzung entweder jegliche Deckung ausschliessen oder nur die für den Verletzer der Anzeigepflicht.
Wie in allen Versicherungspolicen können die bei Vertragsabschluss bekannten Pflichtverletzungen oder Schadenfälle nicht versichert werden. Beim Abschluss einer D&O-Police muss der Antragsteller entweder im Fragebogen oder separat eine entsprechende Bestätigung abgeben. Diese sind sehr problematisch, insbesondere für grosse Konzerne. Sie sind je nach Versicherer auch unterschiedlich weit gefasst und können bei Verletzung entweder jegliche Deckung ausschliessen oder nur die für den Verletzer der Anzeigepflicht.