Organhaftung nach Aktienrecht
Bestimmte Funktionsträger einer Aktiengesellschaft werden als Organe bezeichnet, weil sie für das Funktionieren der juristischen Person ebenso lebenswichtig sind wie menschliche Organe für eine natürliche Person. Mit der Organstellung ist auch eine persönliche Haftung verbunden.
Haftung des Verwaltungsrates und der mit der Geschäftsführung befassten Personen
Die persönliche Haftung des VR und der obersten Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 754 OR, der in der Praxis wichtigsten Anspruchsgrundlage. Sie betrifft formelle und faktische Organe:
-
Formelle Organe sind alle Personen, die formell bestimmt oder gewählt und im Handelsregister eingetragen sind, also alle Verwaltungsratsmitglieder und Mitglieder der Geschäfts- (Konzern-) leitung und Direktion.
-
Faktische (de-facto- oder materielle-) Organe sind Personen, die tatsächlich Organfunktionen erfüllen ohne formell dazu bestellt zu sein. Die Abgrenzung zu Arbeitnehmern oder zu Beauftragten, die nicht nach Aktienrecht haften, ist dabei in der Praxis nicht immer einfach. Nach der Rechtsprechung sind faktische Organe Personen, die die Geschäftsführung besorgen und die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich beeinflussen. Dazu können im Einzelfall folgende Personen gehören:
- Mitarbeiter der Gesellschaft (z.B. ein Betriebsleiter oder Prokurist)
- ein Hauptaktionär, der nicht im VR vertreten ist
- Führungskräfte einer Holding- oder Muttergesellschaft
- Mitglieder eines Beirates
- externe Berater (Anwälte, Unternehmensberater, Banker), aber nur, wenn sie die
Geschäftsführung mitbesorgen, Weisungen erteilen oder an Entscheidungen aktiv
mitwirken, nicht bereits, weil sie die Organe beraten und Entscheide vorbereiten.
Haftung der Gründer einer AG
Die Gründerhaftung ergibt sich aus Art. 753 OR.
Prospekthaftung
Alle Personen, die bei der Erstellung eines Emissionsprospektes mitwirken haften gemäss Art. 752 OR.
Wie sieht die Haftung bei anderen Gesellschaftsformen aus?
Die Aktiengesellschaft ist die am weitesten verbreitete Rechtsform in der Schweiz. Die Gesetzesvorschriften über andere Rechtsformen verweisen häufig auf die aktienrechtlichen Bestimmungen über die persönliche Verantwortlichkeit von Organen, so bei der GmbH, Banken und Genossenschaften. Oder es gilt das allgemeine Haftpflichtrecht mit ähnlichen Konsequenzen, so bei Vereinen und Stiftungen.