Welche Pflichten und Verantwortlichkeiten gibt es ausserhalb des Aktienrechts ?
AHV-Abgaben
Verwaltungsräte und Geschäftsführung können persönlich für die von ihrem Unternehmen zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben haften. Dies trifft in erster Linie auf AHV-Abgaben im Konkursfall zu. Die Rechtssprechung hat aus der Haftung gemäss Art. 52 AHVG, die eigentlich eine Haftung des Arbeitgebers bei grober Fahrlässigkeit ist, faktisch eine Kausalhaftung für VR und GL entwickelt. Sie setzt die Organpersonen mit dem Arbeitgeber gleich und sie bejaht in praktisch allen Fällen eine grobe Fahrlässigkeit.
Personalvorsorgeeinrichtungen
Für Stiftungsräte von Pensionskassen enthält Art. 52 BVG eine besondere Haftung gegenüber der Stiftung bei fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung kann der Sicherheitsfonds diese Ansprüche geltend machen (Art. 56a BVG).
Steuerrecht
Verschiedene Steuergesetzes des Bundes und der Kantone enthalten eine solidarische Mithaftung von Organpersonen für ausstehende Steuerschulden des Unternehmens, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird oder ihren Sitz ins Ausland verlegt, so z.B. bei der direkten Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Mehrwertsteuer.
Börsengesetz
Auch das Börsengesetz legt dem Verwaltungsrat von kotierten Unternehmen bestimmte Pflichten auf. Wenn ein Dritter ein Angebot macht, ihr Unternehmen zu übernehmen, so muss der VR z.B. einen Bericht dazu erstellen und Stellung zu dem Angebot nehmen (Art. 29 BEHG).
Fusionsgesetz
Das neue Fusionsgesetz enthält ebenfalls zahlreiche Pflichten für die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane. Sie müssen die (Fusions-, Spaltungs- oder Übertragungs-) Verträge unterzeichnen.