Strafrechtliche Verantwortlichkeit
VR- und GL-Mitglieder können auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Inzwischen ist es üblich geworden, dass Geschädigte Strafanzeigen stellen, weil sie die Organe unter Druck setzen wollen, um einem Vergleich über Schadenersatzzahlungen zu erreichen oder um Beweise für ihre zivilrechtlichen Ansprüche zu sammeln. Selbst wenn das Verfahren später eingestellt oder die Strafanklagen vor Gericht abgewiesen werden, leidet in jedem Fall der gute Ruf der Betroffenen. Deshalb werden strafrechtliche Ermittlungen immer häufiger und Strafverfahren sind ein ernst zu nehmendes Risiko.
Strafgesetzbuch (StGB)
Angebliche oder tatsächliche Pflichtverletzungen stehen am häufigsten im
Zusammenhang mit folgenden Delikten aus dem StGB:
Zusammenhang mit folgenden Delikten aus dem StGB:
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Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)
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Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB)
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Urkundendelikte (Art. 251 StGB)
Hinzu können in besonderen Situationen weitere Delikte kommen:
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Unterlassene oder nicht ordnungsgemässe Buchführung (Art. 166 StGB)
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Konkursdelikte (z.B. Art. 165 StGB)
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Delikte mit Wertpapieren (Insiderhandel, Kursmanipulation)
Nebenstrafrecht
Zusätzlich finden sich in vielen anderen Gesetzen weitere Straftatbestände, z.B. im Börsengesetz (Verletzung von Meldepflichten), BankG, Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Vorsatz
In aller Regel sind diese Delikte nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar, also wenn das Organ wusste, etwas Verbotenes zu tun und dies gewollt hat. Für eine Verurteilung müssen die Strafverfolgungsbehörden diesen Vorsatz nachweisen und das Strafgericht von der Schuld des Angeklagten überzeugen.
Bei den meisten Delikten ist es nicht erforderlich, dass sich das Organ auch persönlich bereichert hat, so dass fehlende Bereicherungsabsicht zur Verteidigung nicht ausreicht. Ebenso wenig hilft dem Anklagten seine „ehrliche“ Absicht, mit seinen Handlungen der Gesellschaft nur helfen zu wollen.