Anspruchsberechtigte Personen
Folgende Personen können ganz allgemein Organhaftpflicht-Ansprüche erheben:
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Gesellschaft
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Aktionäre
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Gläubiger wie Lieferanten, Banken usw.
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Konkurs-, Nachlass-, Sachwalter
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Angestellte (z.B. wegen Diskriminierung, ungerechtfertigter Kündigung, sexueller
Belästigung usw.). Diese Fälle sind vor allem in den USA ein Problem. -
Behörden (Steuerbehörden, Börsen-Aufsichtsbehörde, Wettbewerbskommission)
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Sozialversicherer
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Wettbewerber
Geltendmachung von Ansprüchen gegen VR und GL in der Schweiz
Die aktienrechtliche Verantwortung des Verwaltungsrates und der GL in der Schweiz besteht gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern (Art. 754 OR). Dabei ist zu unterscheiden, ob sich die Gesellschaft im Konkurs befindet oder nicht.
1. Ansprüche ausserhalb eines Konkurses
In diesen Fällen sind nur die Gesellschaft oder ihre Aktionäre anspruchsberechtigt (in keinem Fall die Gesellschaftsgläubiger):
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Gesellschaft: Soweit die Gesellschaft selbst durch Pflichtverletzungen ihrer Organe geschädigt ist, kann sie selbst einen Schadenersatzanspruch stellen. Die Entscheidung dazu liegt grundsätzlich in der Kompetenz des Verwaltungsrates, aber er wird meistens keine Ansprüche gegen sich selbst stellen oder gegen eine Geschäftsleitung, die er mangelhaft überwacht hat. Nur selten nimmt die Generalversammlung das Heft in die Hand und beschliesst eine Klage.
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Aktionär:
Unmittelbarer Schaden: Wenn der Aktionär einen unmittelbaren Schaden erlitten hat, was eher selten ist (z. B bei Erwerb von Aktien aufgrund fehlerhafter Informationen über die Gesellschaft), so kann er diesen direkt geltend machen.
Mittelbarer Schaden: Wenn der Aktionär durch die Verminderung des Gesellschaftsvermögens nur einen mittelbaren Schaden erlitten hat, so kann er nur Schadenersatzzahlung an die Gesellschaft fordern – indirekter Schaden wird indirekt ersetzt (siehe Art. 756 Abs. 1 OR).
Dabei müsste der Aktionär aber ein erhebliches Kostenrisiko eingehen, denn die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert und dieser entspricht dem Gesamtschaden der Gesellschaft, nicht dem Anteil des klagenden Aktionärs. Bei einem Unterliegen müsste der Aktionär hohe Kosten tragen, die in keinem Verhältnis zu seinen Chancen stehen. Daran hat auch die Vorschrift von Art. 756 Abs. 2 OR nichts geändert, weil sie die Unsicherheit nicht von vorn herein beseitigt.
Hinzu kommt, dass Aktionäre oftmals nicht genügend Informationen und Zugang zu Dokumenten haben, um Pflichtverletzung aufzudecken und zu beweisen. Eine Sonderprüfung nach Art. 697 a OR ff, die in diesen Fällen Abhilfe schaffen sollte, kommt in der Praxis nur selten vor.
Aus all dem folgt, dass Klagen gegen Organe von zahlungsfähigen Gesellschaften in der Schweiz noch selten sind.
2. Ansprüche im Konkurs
Ganz anders sieht die Lage im Konkurs der Gesellschaft aus. Dann sind vor allem die Gläubiger berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Ihre Ansprüche aus mittelbarem Schaden werden in einem einheitlichen Anspruch der Gläubigergemeinschaft zusammengefasst. Dieser Anspruch wird vom Konkursverwalter (Art. 757 Abs. 1 OR) fast schon routinemässig vor allem gegen die Verwaltungsräte (und Revisionsgesellschaften) geltend gemacht und allfällige Schadenersatzzahlungen fallen in die Konkursmasse. Dabei werden die Verwaltungsräte von Gerichten (besonders im Sozialversicherungsrecht) hart beurteilt.