Welche Möglichkeiten haben VR und GL, ihre Haftung zu reduzieren ?
Wegen der zahlreichen Haftungsrisiken wird die Frage des „Risk Managements“ immer wichtiger. Den Führungskräften stehen auf diesem Gebiet zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Sie sollten sie sich immer wieder vor Augen halten und konsequent nutzen.
Delegation
Verwaltungsräte können sich gemäss Art. 754 Abs. 2 OR weitgehend von der Haftung befreien, indem sie Teile ihrer Kompetenzen rechtmässig auf andere Personen übertragen:
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Innerhalb des VR-Gremiums an Ausschüsse oder an den Delegierten
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an die Geschäftsleitung oder
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auf Mitarbeiter oder externe Berater
Die Haftungsbefreiung ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und hat gewisse Grenzen:
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Erforderlich ist eine entsprechende Ermächtigung in den Statuten der Gesellschaft und ein vom VR ordnungsgemäss erstelltes und beschlossenes Organisationsreglement.
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Die 7 in Art. 716a OR (und an einigen anderen Stellen im Aktienrecht) aufgezählten Aufgaben können nicht rechtswirksam übertragen werden.
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Der VR haftet weiterhin, wenn er nicht nachweisen kann, dass er die beauftragte Person sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht hat.
12 goldene Regeln für sorgfältiges Handeln
Wer immer sorgfältig handelt und seine Pflichten erfüllt, wird nicht haftpflichtig. Dies ist bekanntlich leichter gesagt als getan. Um Organen dabei zu helfen, hat der Aktienrechtler Peter Forstmoser die wichtigsten Regeln in 12 Punkten zusammengefasst (mehr).
Schadloshaltung durch Dritte
Eine weitere Möglichkeit für Organe, sich vor Haftpflichtansprüchen abzusichern, besteht darin, dass andere Personen sie vertraglich von der Haftung befreien, also an ihrer Stelle die Schadenersatzforderung und/oder die Abwehrkosten übernehmen. Allerdings ist die Frage, in welchen Fällen dies in der Schweiz rechtlich zulässig ist, in der Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. In der Praxis finden sich auch selten derartige Vereinbarungen. Sicher ist allerdings, dass sie nicht wirksam sind bei vorsätzlichem Handeln der Organperson, bei Ansprüchen des Vertragspartners selbst (z.B. der Gesellschaft) oder wenn dieser selbst zahlungsunfähig ist (z.B. die Gesellschaft im Konkursfall).
Versicherung
Eine Absicherung, von der immer mehr Verwaltungsräte und Geschäftsführungen Gebrauch machen, ist der Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht-Versicherung.